Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1.
Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Novoptel GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Novoptel GmbH abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Novoptel GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Novoptel GmbH gelten auch dann, wenn die Novoptel GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Novoptel GmbH gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
1.2. Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen, die zwischen der Novoptel GmbH und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.
1.3. Der Vertragsgegenstand umfasst die obengenannten Lieferungen und Leistungen, kann Hardware und Software umfassen und kann von der Novoptel GmbH dem Kunden verkauft, vermietet oder zur Verfügung gestellt werden.

2. Angebot und Geschäftsabschluss, Änderungsvorbehalt
2.1.
Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die Novoptel GmbH dieses Angebot innerhalb von dreißig Tagen seit Zugang annehmen. Angebote der Novoptel GmbH sind freibleibend.
2.2. Die Novoptel GmbH behält sich Änderungen der Konstruktion, der Form sowie der Ausführung vor, soweit dadurch die Qualität und Gebrauchstauglichkeit des Vertragsgegenstandes nicht beeinträchtigt wird oder die Abweichung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

3. Liefer- und Leistungszeit, Lieferverzug
3.1.
Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Novoptel GmbH die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gleich alle Umstände, die die Novoptel GmbH nicht zu vertreten hat und durch die der Novoptel GmbH die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßiger Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von der Novoptel GmbH nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat.
3.3. Die Novoptel GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Lieferverzug, sofern dieser auf einer von der Novoptel GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden der Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Novoptel GmbH ist dieser zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der Novoptel GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Novoptel GmbH haftet darüber hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von der Novoptel GmbH zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Novoptel GmbH berechtigt, den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, -verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1.
Die Preise der Novoptel GmbH verstehen sich ab Werk ohne Aufstellung und Montage zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücknahme von Verpackungen werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Lieferkosten, sofern der Kunde eine Versendung wünscht.
4.2. Die anfallende Vergütung ist dreißig (30) Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto der Novoptel GmbH. Sofern der Kunde die Vergütung nicht innerhalb vorgenannter Frist bezahlt, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4.3. Zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder der Novoptel GmbH anerkannt ist.

5. Gefahrübergang, Transportversicherung
5.1.
Lieferungen durch die Novoptel GmbH erfolgen ab Werk. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird; dies gilt auch beim Transport durch die Novoptel GmbH.
5.2. Im Falle der Versendung wird die Novoptel GmbH auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind der Novoptel GmbH sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6. Eigentumsvorbehaltssicherung
6.1.
Die Novoptel GmbH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Novoptel GmbH berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch die Novoptel GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Novoptel GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Novoptel GmbH ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Novoptel GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Novoptel GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Novoptel GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Novoptel GmbH entstandenen Ausfall.
6.4. Der Kunde ist berechtigt, einen gekauften Vertragsgegenstand (Kaufsache) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Novoptel GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) der Forderung der Novoptel GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Novoptel GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Novoptel GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Novoptel GmbH verlangen, dass der Kunde der Novoptel GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für die Novoptel GmbH vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der Novoptel GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Novoptel GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Fakturaendbetrag, ein-schließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
6.6. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der Novoptel GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Novoptel GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Novoptel GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6.7. Der Kunde tritt der Novoptel GmbH auch die Forderungen zur Sicherung der der Novoptel GmbH gegen den Kunden zustehenden Forderungen ab, die dem Kunden durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.8. Die Novoptel GmbH verpflichtet sich, die der Novoptel GmbH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der Novoptel GmbH die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Novoptel GmbH.

7. Mängelhaftung
7.1.
Die Geltendmachung von Rechten des Kunden bei Mängeln setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2. Soweit ein Mangel eines gekauften Vertragsgegenstands vorliegt, steht dem Kunden nach Wahl der Novoptel GmbH ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung eines neuen mangelfreien Vertragsgegenstands zu. In diesem Fall besitzt die Novoptel GmbH das Wahlrecht, ihre Verpflichtung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen mangelfreien Vertragsgegenstands zu erfüllen. Nur im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB steht dieses Wahlrecht dem Kunden zu. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Novoptel GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.4. Die Novoptel GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Novoptel GmbH beruhen. Soweit der Novoptel GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.5. Novoptel GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Novoptel GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung ist darüber hinaus auf den fünffachen Auftragswert (Bestellwert ohne MWSt.) begrenzt.
7.6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

8. Gesamthaftung
8.1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.2. Soweit die Schadensersatzhaftung der Novoptel GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB.

10. Verkäuferhaftung nach dem Elektrogesetz
Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Novoptel GmbH, deren Organen sowie der Arbeitnehmer, Angestellten und Mitarbeiter der Novoptel GmbH übernimmt die Novoptel GmbH keine Haftung dafür, dass die durch die Novoptel GmbH von Dritten erworbenen Produkte Stoffe in Konzentrationen oder Anwendungen enthalten, deren Inverkehrbringen nach dem 01.07.2006 nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten ("ElektroG") in der jeweils gültigen Fassung verboten ist. Vorstehende Regelung gilt ebenfalls, wenn die erworbenen Produkte vor der Veräußerung an den Kunden seitens der Novoptel GmbH be- oder verarbeitet sowie umgebildet wurden. Soweit infolge der vorstehenden Regelung eine Inanspruchnahme der Novoptel GmbH ausscheidet, tritt die Novoptel GmbH hiermit etwaige Ansprüche der Novoptel GmbH gegen den Dritten an den Kunden ab.

11. Verwendungshinweise
11.1.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vertragsgegenstand nicht zum Einsatz in medizinischen Geräten sowie in militärischen Anlagen / Waffen verwendet werden darf. Im Fall einer Zuwiderhandlung des Kunden entfällt jede Haftung der Novoptel GmbH.
11.2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, den Vertragsgegenstand nicht zu zerlegen, nicht zu rekonstruieren (reverse engineering), nicht zu dekompilieren oder zu dekodieren, und seine internen Signale, interne Struktur und Funktionsprinzipien nicht zu analysieren, weder im Ganzen noch zum Teil, weder Hardware noch Software, weder er selbst noch durch andere (Dritte). Im Fall einer Zuwiderhandlung haftet der Kunde für direkte und indirekte Schäden, die der Novoptel GmbH zugefügt werden, einschließlich entgangener Verkäufe.
11.3. Wenn der Kunde freiwillig den Besitz des Vertragsgegenstands aufgibt, sei es durch Verkauf, Vermietung, Schenkung, Übergabe, Abtretung, Entsorgung oder andere Handlung, wird er angemessene Vorsichtsmaßnahmen treffen um sicherzustellen, dass zukünftige Besitzer des Vertragsgegenstands sich an dieselben Verwendungshinweise 11.2. und 11.3. halten werden, es sei denn, der zukünftige Besitzer ist die Novoptel GmbH oder ein Rechtsnachfolger der Novoptel GmbH. Beispiele für vorgenannte angemessenene Vorsichtsmaßnahmen sind ein rechtlich bindendes Einverständnis des zukünftigen Besitzers, dieselben Verwendungshinweise 11.2. und 11.3. einzuhalten, oder die physische Zerstörung des Vertragsgegenstands im Fall einer Entsorgung. Der Kunde wird die Novoptel GmbH ferner in jeder Hinsicht unterstützen, die Verwendungshinweise 11.2. und 11.3. auch in Bezug auf, und falls nötig gegen, einen zukünftigen Besitzer des Vertragsgegenstands durchzusetzen.

12. Sonstiges
12.1.
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Novoptel GmbH Gerichtsstand; die Novoptel GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
12.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Novoptel GmbH Erfüllungsort.
12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12.4. Für die Einhaltung der einschlägigen Außenhandelsbestimmungen trägt der Kunde selbst Sorge.

Version 24.03.2019